752-14 Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 59 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen (Thüringer Indirekteinleiterverordnung -ThürIndEVO -) Vom 8. März 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 94
Änderungen
- 1.
§ 5 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448)
- 2.
§§ 1 und 4 Abs. 1 aufgehoben, §§ 2 und 3 geändert, § 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280, 287)
- 3.
Überschrift und § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226, 237)
- 4.
§§ 2, 5 geändert, § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 25. November 2010 (GVBl. S. 539)
Aufgrund des
§ 25 Abs. 2 Satz 3
, des
§ 59 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2
sowie des
§ 107
des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG)
in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für
Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1
Befreiung von der Genehmigungspflicht
(aufgehoben)
§ 2
Anzeigepflicht
(1) Die Einleitung, die nach
§ 59 Abs. 2
ThürWG
der wasserrechtlichen Genehmigung nicht bedarf, sowie die Einleitung von Abwasser
aus
- 1.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 'Mineralölhaltiges
Abwasser' der
Abwasserverordnung
in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden
Fassung und wenn die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift
zu
§ 59
ThürWG
Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2334) unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen
betrieben und überwacht wird,
- 2.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung,
- 3.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der
Abwasserverordnung und wenn das anfallende Abwasser mit Hilfe einer Abwasserbehandlungsanlage
behandelt wird, die aus einem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) sowie
einer nachgeschalteten Aktivkohleadsorptionsanlage besteht und entsprechend den in
der Verwaltungsvorschrift zu
§ 59
ThürWG
Einleitungen aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen vom 1.
Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2338) unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
ausgelegt ist sowie betrieben und überwacht wird,
- 4.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
der Abwasserverordnung außer Abwasser, das nur bei der Behandlung von Bädern
anfällt, und die Einleitung nach den Nummern 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift
zu
§ 59
ThürWG
Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie)
in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2343) betrieben
und überwacht wird
bedarf der schriftlichen Anzeige bei der örtlich zuständigen unteren
Wasserbehörde. Die Anzeige hat durch den Betreiber der Abwasseranlage oder der
Einleitung vor Einleitungsbeginn zu erfolgen.
(2) Die Anzeigepflicht entfällt für Einleitungen,
für die ein Antrag auf eine Genehmigung nach
§ 59 Abs. 1
ThürWG
gestellt oder für die eine solche erteilt wurde.
(3) Der anzeigepflichtige Einleiter hat die von der oberen
Wasserbehörde eingeführten Anzeigeformulare zu verwenden. Der Anzeige sind
die baurechtlichen Zulassungen und Übereinstimmungsnachweise sowie die in den
eingeführten Anzeigeformularen geforderten Unterlagen beizufügen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Einleiten
gelten auch für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.
§ 3
Überprüfung und Überwachung
von Anlagen
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser nach § 2 Abs. 1
in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, sind durch sachverständige
Stellen nach § 5
auf Kosten des Anlagenbetreibers regelmäßig zu überprüfen.
Die Überprüfung und die Überprüfungsfristen richten sich nach
den Anforderungen der jeweiligen baurechtlichen Zulassung oder der jeweiligen Verwaltungsvorschrift
nach § 2 Abs. 1
. Der Betreiber der Anlage hat dem Prüfer der sachverständigen Stelle vor
der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie
die Bescheinigungen und Betriebsanleitungen des Herstellers vorzulegen. Die sachverständige
Stelle hat der zuständigen Wasserbehörde sowie dem Betreiber über
jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht zu
übergeben.
§ 4
Bestehende Einleitungen
(1) (aufgehoben)
(2) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4
ist innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von
sachverständigen Stellen eine Überwachung durchzuführen.
(3) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
gilt die Überwachung durch sachverständige Stellen als eingehalten, wenn
die Anlage seit Inbetriebnahme jährlich durch Personal des Herstellerbetriebes
oder eines Dentaldepots überprüft wurde und innerhalb von drei Jahren nach
der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine
Überprüfung erfolgt.
(4) Werden für bestehende Einleitungen in öffentliche
Abwasseranlagen in den Anhängen zur Abwasserverordnung neue Anforderungen gestellt,
so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren
nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Anhangs durchzuführen.
§ 5
Sachverständige Stellen
(1) Eine natürliche oder juristische Person wird auf
Antrag durch die obere Wasserbehörde als sachverständige Stelle anerkannt,
wenn sie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten
auch in Thüringen. Personen mit gleichwertigen Anerkennungen nach Satz 1 haben
das erstmalige Tätigwerden der oberen Wasserbehörde unter Vorlage von Unterlagen,
die die Gleichwertigkeit nachweisen, anzuzeigen. Die obere Wasserbehörde stellt
die Gleichwertigkeit fest. Die obere Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige
nach Satz 2 zu bestätigen. Sie hat das Tätigwerden zu untersagen, wenn
die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist.
(3) Sachverständige Stellen nach Absatz 1 werden anerkannt,
wenn sie
- 1.
über wenigstens drei Prüfer verfügen, die
Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren
Vertrag verbunden sind,
- 2.
nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Prüfer
- a)
aufgrund ihrer
Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen
Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß
durchführen,
- b)
persönlich zuverlässig sind, insbesondere nicht wegen der Verletzung
von Vorschriften des Strafrechts über gemeingefährliche oder Umweltdelikte,
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-,
Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts mit einer Strafe oder Geldbuße
belegt worden sind und
- c)
hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere
kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
- 3.
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
- 4.
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen regelmäßig
kontrollieren und die Ergebnisse der Kontrollen dokumentieren,
- 5.
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und
die Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber
unterrichten,
- 6.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für
die Tätigkeit ihrer Prüfer für Gewässerschäden mit einer
Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro erbringen und
- 7.
erklären, dass sie das Land von jeder Haftung für die Tätigkeit
ihrer Prüfer freistellen.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Prüfer sind verpflichtet, ein Prüftagebuch
zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen
Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde nach
Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer sachverständigen Stelle ist
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht mehr
erfüllt sind.
(7) Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 und das Anzeigeverfahren
nach Absatz 2 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Es gelten die Bestimmungen des
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (
§§ 71 a
bis
71 e
ThürVwVfG). Für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 gelten auch
die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach
§ 42 a
ThürVwVfG
.
§ 5 a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 128 Abs. 1 Nr. 20
ThürWG
handelt, wer
- 1.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4
der Anzeigepflicht für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 2.
vorsätzlich Einleitungen entgegen §
3
nicht oder nicht regelmäßig durch sachverständige Stellen nach § 5
überwachen lässt.
§ 6
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 8. März 2000
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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