752-14

Thüringer Verordnung
über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 59 Abs. 1
des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen
(Thüringer Indirekteinleiterverordnung -ThürIndEVO -)

Vom 8. März 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 94



Änderungen

1.

§ 5 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448)

2.

§§ 1 und 4 Abs. 1 aufgehoben, §§ 2 und 3 geändert, § 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280, 287)

3.

Überschrift und § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226, 237)

4.

§§ 2, 5 geändert, § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 25. November 2010 (GVBl. S. 539)

Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 3 , des § 59 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Befreiung von der Genehmigungspflicht

(aufgehoben)

§ 2

Anzeigepflicht

(1) Die Einleitung, die nach § 59 Abs. 2 ThürWG der wasserrechtlichen Genehmigung nicht bedarf, sowie die Einleitung von Abwasser aus

1.

dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 'Mineralölhaltiges Abwasser' der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung und wenn die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2334) unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen betrieben und überwacht wird,

2.

dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung,

3.

dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung und wenn das anfallende Abwasser mit Hilfe einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die aus einem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) sowie einer nachgeschalteten Aktivkohleadsorptionsanlage besteht und entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2338) unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen ausgelegt ist sowie betrieben und überwacht wird,

4.

dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung außer Abwasser, das nur bei der Behandlung von Bädern anfällt, und die Einleitung nach den Nummern 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2343) betrieben und überwacht wird

bedarf der schriftlichen Anzeige bei der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde. Die Anzeige hat durch den Betreiber der Abwasseranlage oder der Einleitung vor Einleitungsbeginn zu erfolgen.

(2) Die Anzeigepflicht entfällt für Einleitungen, für die ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 59 Abs. 1 ThürWG gestellt oder für die eine solche erteilt wurde.

(3) Der anzeigepflichtige Einleiter hat die von der oberen Wasserbehörde eingeführten Anzeigeformulare zu verwenden. Der Anzeige sind die baurechtlichen Zulassungen und Übereinstimmungsnachweise sowie die in den eingeführten Anzeigeformularen geforderten Unterlagen beizufügen.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

§ 3

Überprüfung und Überwachung von Anlagen

Abwasseranlagen, aus denen Abwasser nach § 2 Abs. 1 in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, sind durch sachverständige Stellen nach § 5 auf Kosten des Anlagenbetreibers regelmäßig zu überprüfen. Die Überprüfung und die Überprüfungsfristen richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen baurechtlichen Zulassung oder der jeweiligen Verwaltungsvorschrift nach § 2 Abs. 1 . Der Betreiber der Anlage hat dem Prüfer der sachverständigen Stelle vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die Bescheinigungen und Betriebsanleitungen des Herstellers vorzulegen. Die sachverständige Stelle hat der zuständigen Wasserbehörde sowie dem Betreiber über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht zu übergeben.

§ 4

Bestehende Einleitungen

(1) (aufgehoben)

(2) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ist innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überwachung durchzuführen.

(3) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Überwachung durch sachverständige Stellen als eingehalten, wenn die Anlage seit Inbetriebnahme jährlich durch Personal des Herstellerbetriebes oder eines Dentaldepots überprüft wurde und innerhalb von drei Jahren nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überprüfung erfolgt.

(4) Werden für bestehende Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in den Anhängen zur Abwasserverordnung neue Anforderungen gestellt, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Anhangs durchzuführen.

§ 5

Sachverständige Stellen

(1) Eine natürliche oder juristische Person wird auf Antrag durch die obere Wasserbehörde als sachverständige Stelle anerkannt, wenn sie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Thüringen. Personen mit gleichwertigen Anerkennungen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden der oberen Wasserbehörde unter Vorlage von Unterlagen, die die Gleichwertigkeit nachweisen, anzuzeigen. Die obere Wasserbehörde stellt die Gleichwertigkeit fest. Die obere Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige nach Satz 2 zu bestätigen. Sie hat das Tätigwerden zu untersagen, wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist.

(3) Sachverständige Stellen nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie

1.

über wenigstens drei Prüfer verfügen, die Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,

2.

nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Prüfer

a)

aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

b)

persönlich zuverlässig sind, insbesondere nicht wegen der Verletzung von Vorschriften des Strafrechts über gemeingefährliche oder Umweltdelikte, des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden sind und

c)

hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

3.

Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

4.

die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen regelmäßig kontrollieren und die Ergebnisse der Kontrollen dokumentieren,

5.

die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

6.

den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro erbringen und

7.

erklären, dass sie das Land von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüfer freistellen.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Prüfer sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer sachverständigen Stelle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt sind.

(7) Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 und das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG). Für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG .

§ 5 a

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer

1.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 der Anzeigepflicht für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

vorsätzlich Einleitungen entgegen § 3 nicht oder nicht regelmäßig durch sachverständige Stellen nach § 5 überwachen lässt.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 8. März 2000

Der Minister für Landwirtschaft,

Naturschutz und Umwelt

Dr. Volker Sklenar